Der Richter im eigenen Fall

Warum Stephen Hanks Kolumne den Pressekodex verletzt, statt ihn zu verteidigen

Eine Antwort auf Stephen Hanks Kolumne „Was mich bewegt“ im Miesbacher Merkur

Stephen Hanks Kolumne «Was mich bewegt» im Miesbacher Merkur
§ Was hier vorliegt

Stephen Hank, Redaktionsleiter des Miesbacher Merkur, des Holzkirchner Merkur und der Tegernseer Zeitung, hat unter seiner persönlichen Rubrik „Was mich bewegt“ einen Kommentar zum anonymen Transparenz-Dossier über Bürgermeister Georg Kittenrainer (CSU) veröffentlicht. Seine zentrale These: Anonymität im Netz sei demokratiefeindlich, der anonyme Verfasser feige und unredlich. Wer etwas zu sagen habe, solle das mit Klarnamen tun.

Dieser Text ist keine unabhängige Einordnung. Er ist die Verteidigungsschrift eines persönlich Betroffenen, der seine eigenen redaktionellen Entscheidungen rechtfertigt – verkleidet als demokratietheoretische Reflexion.

I I. Wer hier schreibt – und warum das wichtig ist

Kein Leserbrief, sondern die redaktionelle Linie

Hanks Text erscheint nicht als Leserbrief, nicht als Gastkommentar, sondern unter der Rubrik „Was mich bewegt“ – einer persönlichen Kolumne des Redaktionsleiters. Das „Mich“ ist der Chef der Redaktion, die die gesamte bisherige Berichterstattung über das Dossier verantwortet hat. Wenn der Redaktionsleiter in einer eigenen Rubrik Stellung bezieht, ist das de facto die redaktionelle Linie der Zeitung.

Hank ist der Mann, der entscheidet, welche Geschichten wie gespielt werden. Er hat die Artikel von Sebastian Grauvogl, Daniel Krehl und Daniel Wegscheider abgenommen. Er hat entschieden, dass Wegscheider trotz familiärer Verflechtungen über Kittenrainer berichten darf. Er hat zugelassen, dass kein einziger Sachvorwurf des Dossiers eigenständig geprüft wurde. Sein Kommentar ist keine unabhängige Analyse – es ist die Verteidigung seiner eigenen Entscheidungen.

Persönliche Betroffenheit – undeklariert

Hank gibt in seinem Kommentar selbst zu, dass es „inzwischen auch auf Mitarbeiter unserer Zeitung“ Druck und persönliche Angriffe gebe. Er schreibt also als Betroffener. Die Medienanalyse auf zeller-schmankerl.bz kritisiert namentlich seine Redaktion, benennt Wegscheiders Interessenkonflikt und wirft dem Merkur Verstöße gegen den Pressekodex vor.

Statt diese persönliche Betroffenheit transparent zu machen und die Sache einem unabhängigen Kommentator zu überlassen, nutzt Hank seine Plattform als Redaktionsleiter, um den Kritiker zu delegitimieren. Das ist, als würde ein Richter einen Kommentar über einen Fall schreiben, in dem er selbst Partei ist.

II II. Die Tatsachenbehauptungen – und was davon übrig bleibt

„Persönliche Angriffe auf Mitarbeiter unserer Zeitung“

Hank behauptet, der Unbekannte lasse es an „Druck und persönlichen Angriffen“ auf Mitarbeiter des Merkur nicht fehlen. Diese Behauptung bleibt unbelegt. Die Medienanalyse auf zeller-schmankerl.bz dokumentiert die familiäre Verflechtung des Journalisten Daniel Wegscheider anhand öffentlich zugänglicher Quellen – insbesondere der amtlichen und privaten Traueranzeige für Anton Wegscheider. Die Analyse benennt konkrete Verstöße gegen den Pressekodex und ordnet die Berichterstattung anhand der publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserats ein.

Einordnung

Das ist keine „persönliche Attacke“. Das ist dokumentierte Medienkritik mit Quellenbelegen. Dass ein Redaktionsleiter Medienkritik als Angriff empfindet, statt sie als Anlass zur Selbstprüfung zu nehmen, offenbart ein Problem mit der demokratischen Kontrollfunktion der eigenen Zeitung.

„Chaos und Diskreditierung statt ehrlicher Aufarbeitung“

Hank unterstellt dem Verfasser, es gehe ihm um Chaos, nicht um Aufklärung. Dabei verschweigt er: Das Landratsamt Miesbach hat auf Basis des Dossiers eine rechtsaufsichtliche Prüfung eingeleitet – nicht wegen der bevorstehenden Kommunalwahl, sondern explizit wegen der „Erheblichkeit der Vorwürfe“. Wer eine Behördenprüfung auslöst, betreibt kein Chaos – der hat offensichtlich Substanzielles vorgelegt.

„Anonymität sät Misstrauen“

Diese These ist das Herzstück von Hanks Kommentar – und sie wird durch die Strukturen, die seine eigene Zeitung offenlegt, widerlegt. Dazu mehr unter Punkt V.

III III. Was der Kommentar verschweigt: Der Elefant in der Redaktion

Daniel Wegscheider – Journalist und Sohn des Rektors

Der Hauptautor des umfangreichsten der drei Merkur-Artikel heißt Daniel Wegscheider. Er ist langjähriger Lokaljournalist des Miesbacher Merkur mit Schwerpunkt Bayrischzell.

Sein Vater war Anton Wegscheider (3. Februar 1949 – 8. März 2018). Dies ist keine Spekulation, sondern durch die Traueranzeige belegt, die seine Kinder namentlich aufführt: Beatrice, Daniel, Martin und Martina, Vroni, Christian.

Anton Wegscheider war eine der prägendsten Persönlichkeiten Bayrischzells:

  • 28 Jahre Rektor der Grundschule Bayrischzell – er hat buchstäblich Generationen von Bayrischzellern unterrichtet, darunter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den heutigen Bürgermeister Georg Kittenrainer und zahlreiche aktuelle Gemeinderatsmitglieder
  • Von 1978 bis 2008 Mitglied des Gemeinderats – drei Jahrzehnte im selben Gremium, das heute über die im Dossier aufgeworfenen Fragen beraten soll
  • Träger der Goldenen Ehrennadel der Gemeinde Bayrischzell – der höchsten gemeindlichen Auszeichnung

Die offizielle Traueranzeige für Anton Wegscheider wurde von Georg Kittenrainer persönlich als Erster Bürgermeister unterzeichnet, mit den Worten: „Neben seinem ehrenamtlichen Engagement, vor allem in den Bereichen Jugend und Sport, hat er bei seiner Lehrertätigkeit den Bayrischzeller Kindern außer den schulischen Grundlagen stets das Wissen und die Liebe zu ihrem Heimatdorf vermittelt. Wir werden ihm ein ehrendes Andenken bewahren.“

Belegt

Die Verbindung könnte kaum enger sein.

Und dieser Mann – Daniel Wegscheider – berichtet im Miesbacher Merkur über schwere Vorwürfe gegen genau diesen Bürgermeister. Sein Artikel liest sich nicht wie eine kritische Aufarbeitung, sondern wie eine Verteidigungsschrift. Und der Merkur verschweigt seinen Lesern diese Verbindung komplett.

Die gesamte Berichterstattungskette ist kompromittiert

Vom Reporter bis zum Chef – kein Korrektiv in der gesamten Kette:

  • Wegscheider (Reporter) hat einen familiären Interessenkonflikt
  • Hank (Redaktionsleiter) hat einen institutionellen Interessenkonflikt – seine Redaktion wird kritisiert, seine Mitarbeiter namentlich genannt, seine Entscheidungen infrage gestellt
  • Beide nutzen ihre journalistische Plattform nicht zur Aufklärung, sondern zur Verteidigung
IV IV. Presseethische Einordnung – der Pressekodex spricht eine klare Sprache

Ziffer 6 / Richtlinie 6.1 – Interessenkonflikte (verschärft seit 19. März 2025)

Die im März 2025 neu gefasste Richtlinie 6.1 des Pressekodex bestimmt:

„Dies gilt sinngemäß auch für persönliche Beziehungen oder Verflechtungen, sofern diese Zweifel an der erforderlichen Unabhängigkeit einer Berichterstattung begründen können. Dabei ist zu beachten, dass bereits der Eindruck einer interessengeleiteten Veröffentlichung der Glaubwürdigkeit und dem Ansehen der Presse schaden kann.“
„Sofern aufgrund objektiver Anhaltspunkte ein Interessenkonflikt naheliegt, sollen betroffene Personen nicht an der journalistisch-redaktionellen Bearbeitung des jeweiligen Gegenstands mitwirken, es sei denn, der mögliche Interessenkonflikt wird gegenüber der Leserschaft offengelegt.“

Entscheidend ist: Ziffer 6 und Richtlinie 6.1 sind nicht erst dann berührt, wenn ein tatsächlicher Interessenkonflikt vorliegt. Es reicht der bloße Eindruck. Und der Sprecher des Presserats selbst sagt: „Wenn Redaktionen solche objektiven Interessenkonflikte nicht zumindest offenlegen, kann dies Zweifel an der Unabhängigkeit der Berichterstattung wecken. Bereits der begründete Verdacht einer interessenbeeinflussten Berichterstattung kann die Glaubwürdigkeit der Presse beschädigen.“

Verantwortlich für die Einhaltung ist laut Pressekodex die Redaktion bzw. der Verlag. Hank ist die Redaktion. Er ist nicht nur befangen – er ist der Mann, der dafür verantwortlich gewesen wäre, die Befangenheit seiner Mitarbeiter zu verhindern. Stattdessen hat er die Befangenheit mit seiner Kolumne verdoppelt.

Ein fast identischer Präzedenzfall

Präzedenzfall: Mittelbayerische Zeitung – gerügt

Der Deutsche Presserat hat die Mittelbayerische Zeitung gerügt, weil sie einen Autor, der gleichzeitig Schriftführer im CSU-Ortsvorstand war, ein wohlwollendes Portrait über einen CSU-Bürgermeister schreiben ließ. Der Presserat urteilte: „Die Redaktion hätte entsprechend auf eine strikte Trennung der Funktionen achten müssen. Entweder hätte ein anderer Mitarbeiter für die Berichterstattung eingesetzt werden müssen, oder aber hätte den Leserinnen und Lesern zumindest der offensichtliche Interessenkonflikt des eingesetzten Autors offengelegt werden müssen.“

Der Fall Bayrischzell wiegt schwerer: Wegscheiders Verflechtung läuft über familiäre Bande, die drei Jahrzehnte Gemeinderatsarbeit, 28 Jahre Rektorat und die höchste gemeindliche Ehrung umfassen.

Präzedenzfall: Frankenpost – gerügt

Die Frankenpost wurde gerügt, weil eine Autorin, die gleichzeitig Redaktionsleiterin einer Patientenzeitung des Klinikums war, über einen Oberbürgermeister kommentierte, der die Klinikleitung kritisiert hatte. Der Presserat sah einen gravierenden Interessenkonflikt gemäß Ziffer 6, Richtlinie 6.1.

Ziffer 1 – Wahrhaftigkeit

Die Achtung vor der Wahrheit und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse. Die durchgehend einseitige Darstellung – emotionale Solidaritätsbekundungen für den Bürgermeister auf der einen Seite, keinerlei eigenständige Überprüfung der erhobenen Vorwürfe auf der anderen – verletzt dieses Gebot.

Hanks Behauptung, es gebe „persönliche Angriffe auf Mitarbeiter“, ist eine Tatsachenbehauptung, die unbelegt im Raum steht. Dokumentierte Medienkritik anhand des Pressekodex als „persönlichen Angriff“ zu framen, ist selbst ein Akt der Desinformation.

Ziffer 2 – Sorgfalt

Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen sind mit der gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Kein einziger Sachvorwurf des Dossiers – Glasfaseranschluss, Straßensanierung, Haushaltslage – wird vom Merkur journalistisch überprüft. Stattdessen genügt es der Redaktion, dass der Bürgermeister die Vorwürfe als „einfach falsch“ bezeichnet. Die Haushaltszahlen werden eigenmächtig als „allenfalls bedingt aussagekräftig“ abgetan – ohne diese Bewertung zu begründen und obwohl die Zahlen auf offiziellen Daten des Bayerischen Landesamts für Statistik basieren.

V V. Anonymität und Demokratie – was der Gesetzgeber dazu sagt

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Hank behauptet, Anonymität sorge „mitnichten für eine Demokratisierung und eine Öffnung von Debatten.“ Der Deutsche Bundestag sieht das anders.

Am 2. Juli 2023 trat das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft – die Umsetzung einer EU-Richtlinie und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Die Gesetzesbegründung stellt fest: „Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen.“

Das Gesetz schützt ausdrücklich auch die Offenlegung – also das öffentliche Zugänglichmachen von Informationen, etwa über eine Website. § 32 HinSchG regelt, dass der Gang an die Öffentlichkeit geschützt ist, wenn der Hinweisgeber hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass:

  • der Verstoß eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellen kann,
  • im Fall einer externen Meldung Repressalien zu befürchten sind,
  • Absprachen zwischen der zuständigen Meldestelle und dem Urheber des Verstoßes bestehen könnten, oder
  • die Aussichten gering sind, dass die externe Meldestelle wirksame Folgemaßnahmen einleiten wird.

Warum der öffentliche Weg hier gerechtfertigt ist

Die Kommunalaufsicht sitzt im Landratsamt Miesbach. Der Landrat ist CSU. Der Bürgermeister ist CSU. Der Landkreis Miesbach ist tiefes CSU-Land. Das Gesetz verlangt keinen Beweis für Absprachen – es genügt ein „hinreichender Grund zu der Annahme“, dass die externe Meldestelle nicht wirksam handeln wird.

Der Verfasser wäre nach der Logik des Hinweisgeberschutzgesetzes berechtigt gewesen, genau das zu tun, was er getan hat: die Öffentlichkeit zu informieren, wenn begründeter Anlass besteht, dass die zuständigen Stellen nicht unabhängig prüfen.

Kein Denunziantentum – sondern das Gegenteil

Das Gesetz unterscheidet messerscharf zwischen dem Aufdecken von Missständen (geschützt) und dem böswilligen Anschwärzen (strafbar). Wer ein quellenbasiertes Dossier mit Verweisen auf das Bayerische Landesamt für Statistik, auf amtliche Gemeinderatsprotokolle und auf öffentlich zugängliche Dokumente erstellt, betreibt kein Denunziantentum – der betreibt dokumentierte Sachkritik.

Das Veröffentlichen unrichtiger Informationen ist nach § 32 Abs. 2 HinSchG ausdrücklich verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Der Verfasser haftet für Falschmeldungen. Genau deshalb basiert das Dossier auf überprüfbaren Quellen.

Hank vs. Gesetzgeber

Hank fordert Klarnamen – der Gesetzgeber schützt Anonymität

Ab 2025 wird die Möglichkeit anonymer Meldungen für interne Meldestellen sogar verpflichtend. Der demokratische Gesetzgeber auf höchster europäischer und nationaler Ebene sagt: Anonymes Hinweisgeben ist erwünscht, schützenswert und notwendig.

Hank nennt das „feige.“ Der Bundestag nennt es schützenswertes Whistleblowing.

VI VI. Die Reaktion auf das Dossier – Einschüchterung statt Aufklärung

Statt die Sachvorwürfe zu prüfen, reagieren die Beteiligten mit:

  • Strafanzeige durch den Bürgermeister
  • Staatsschutz-Ermittlungen – wegen Fragen zur kommunalen Haushaltsführung
  • Öffentliche Brandmarkung des Verfassers als „feige“ durch den Redaktionsleiter
  • Emotionale Solidaritätsbekundungen im Gemeinderat, ohne inhaltliche Auseinandersetzung
  • Spekulation über den Gegenkandidaten Albert Jupé als möglichen Urheber – ohne jeden Beleg, zwei Wochen vor der Kommunalwahl

Warum die Identität des Verfassers keine Rolle spielt – und die Fakten eine umso größere – erläutert die Seite „Wer war das?

Einordnung

Das ist genau die Art von Repressalie, vor der das Hinweisgeberschutzgesetz schützen will. Es ist auch genau der Grund, warum Anonymität in diesem Kontext nicht feige, sondern rational ist: In einer 1.575-Einwohner-Gemeinde, in der offene Kritik mit Strafanzeige, Staatsschutz und sozialer Ächtung beantwortet wird, ist die Forderung nach Klarnamen de facto eine Forderung nach Schweigen. Die dokumentierten Enttarnungsversuche – Social Engineering, gefälschte Presseanfragen und Drohungen – belegen das eindrücklich.

VII VII. Die Eidesstattlichen Versicherungen – ein Punkt, den Hank übergeht

Es liegen eidesstattliche Versicherungen aller am Wahlkampf Beteiligten vor, dass diese mit dem Dossier nicht in Verbindung stehen. Eine eidesstattliche Versicherung ist keine Behauptung in einem Zeitungsartikel – es ist eine rechtsverbindliche Erklärung, deren Falschheit strafrechtliche Konsequenzen hat (§ 156 StGB, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren).

Trotz dieser Versicherungen spekuliert der Merkur in seinem Artikel vom 24. Februar offen, dass man ein Interesse an der Diskreditierung „noch am ehesten Albert Jupé unterstellen“ könne. Zwei Wochen vor der Kommunalwahl. Trotz eidesstattlicher Versicherung des Gegenteils. Diese Spekulation ist nicht nur unseriös – sie grenzt an Wahlbeeinflussung.

Dass Hank in seinem Kommentar diese eidesstattlichen Versicherungen mit keinem Wort erwähnt, während er gleichzeitig die Veröffentlichung als Wahlkampfmanöver framt, sagt mehr über seine journalistische Sorgfalt als über den Verfasser des Dossiers.

VIII VIII. Das Monopol – warum diese Debatte überfällig ist

Eine Lokalberichterstattung ohne Korrektiv

Der Miesbacher Merkur ist Teil der Ippen-Mediengruppe und seit Jahrzehnten die dominierende Stimme in der Lokalberichterstattung des Landkreises Miesbach. Es gibt keine gleichwertige journalistische Alternative. Die einzige nennenswerte Opposition der letzten Jahre kam von der Tegernseer Stimme – einem Online-Portal, dessen Berichterstattung allerdings häufig mehr von persönlichen Animositäten und sozialem Neid als von journalistischer Substanz getrieben war und das deshalb nie als ernstzunehmendes Korrektiv funktioniert hat.

Das bedeutet: Die Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Miesbach hatten über Jahre hinweg keine unabhängige journalistische Instanz, die die Arbeit des Merkur kritisch begleitet hätte. Wenn der Redaktionsleiter und seine Reporter familiär und institutionell mit den lokalen Machtstrukturen verflochten sind und es keine Gegenstimme gibt, dann ist die demokratische Kontrollfunktion der Presse faktisch ausgesetzt.

Das anonyme Transparenz-Dossier und die Medienanalyse auf zeller-schmankerl.bz füllen ein Vakuum, das der Merkur selbst geschaffen hat – indem er seine Aufgabe als kritische Instanz nicht wahrgenommen hat.

IX IX. Die Demokratie ist in Gefahr – aber anders als Hank behauptet

Stephen Hank schreibt, Anonymität gefährde die Demokratie. Wir sagen: Die Demokratie ist dann in Gefahr, wenn:

  • Veröffentlichungen als Wahlkampf abgetan werden, obwohl von allen am Wahlkampf Beteiligten eidesstattliche Versicherungen vorliegen, dass sie damit nichts zu tun haben
  • Ein Redaktionsleiter einen Kommentar über eine Sache schreibt, in der er selbst Partei ist
  • Ein Journalist über schwere Vorwürfe gegen einen Bürgermeister berichtet, dessen Traueranzeige für den Vater des Journalisten er persönlich unterzeichnet hat – und die Zeitung diese Verbindung verschweigt
  • Kritische Fragen zur kommunalen Haushaltsführung mit Strafanzeige und Staatsschutz beantwortet werden
  • Die einzige Lokalzeitung ihre demokratische Kontrollfunktion aufgibt und sich zum verlängerten Arm des Rathauses macht
  • Die Haushaltszahlen des Bayerischen Landesamts für Statistik als „allenfalls bedingt aussagekräftig“ abgetan werden, ohne dass ein einziger unabhängiger Experte befragt wird
  • Ein Gemeinderat sich „geschlossen hinter den Bürgermeister stellt“, aber gleichzeitig einräumt, alle kritisierten Punkte seien bekannt gewesen – was die Frage aufwirft, warum er nicht selbst für Transparenz gesorgt hat

Wie Kittenrainers Praxis auch den Leitlinien seiner eigenen Partei widerspricht, ist dokumentiert. Die Demokratie lebt von Transparenz, Kontrolle und der Möglichkeit, Missstände ohne Angst vor Vergeltung aufzudecken. Das Hinweisgeberschutzgesetz, die EU-Whistleblower-Richtlinie und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bestätigen genau das.

X X. Was wir fordern
1.

Offenlegung des Interessenkonflikts von Daniel Wegscheider gegenüber der Leserschaft, wie es Ziffer 6, Richtlinie 6.1 des Pressekodex in der seit März 2025 geltenden Fassung verlangt

2.

Eigenständige journalistische Prüfung der Sachvorwürfe – Glasfaseranschluss, Straßensanierung, Haushaltslage. Die Quellen sind öffentlich zugänglich. Journalismus bedeutet Überprüfung, nicht Wiedergabe

3.

Richtigstellung der Behauptung, es gebe „persönliche Angriffe auf Mitarbeiter“ des Merkur, sofern diese nicht belegt werden kann

4.

Ausgewogene Berichterstattung über die laufende rechtsaufsichtliche Prüfung durch das Landratsamt Miesbach – einschließlich des Prüfungsergebnisses

Die vollständigen 10 Forderungen an Merkur, Landratsamt und Bürgermeister gehen noch weiter.

5.

Eine Erklärung dafür, warum die Redaktion zwei Wochen vor der Kommunalwahl den Gegenkandidaten Albert Jupé ohne Beleg als denjenigen benennt, dem man ein Interesse an der Diskreditierung „am ehesten unterstellen“ könne – trotz vorliegender eidesstattlicher Versicherung

Schlusswort

Stephen Hank schließt seinen Kommentar mit: „Wer etwas zu sagen hat, kann und soll es jederzeit tun – im Internet und im richtigen Leben. Dann aber mit Klarnamen.“

Wir antworten: Der Gesetzgeber hat für genau solche Situationen das Hinweisgeberschutzgesetz geschaffen. Er schützt Menschen, die Missstände aufdecken – auch anonym, auch öffentlich. Er hat verstanden, was Hank nicht verstehen will:

Dass Klarnamen in einem System, in dem Kritik mit Strafanzeige, Staatsschutz und publizistischer Vernichtung beantwortet wird, kein Zeichen von Mut wären – sondern von Naivität.

Die Bürgerinnen und Bürger von Bayrischzell verdienen eine Lokalzeitung, die ihre demokratische Kontrollfunktion wahrnimmt – nicht eine, die sich zum verlängerten Arm des Rathauses macht.

Und sie verdienen einen Redaktionsleiter, der bei Interessenkonflikten in seiner Redaktion einschreitet – nicht einen, der sie mit seiner eigenen Kolumne verdoppelt.

Quellenverzeichnis Diese Stellungnahme basiert auf den veröffentlichten Artikeln des Miesbacher Merkur vom 23., 24. und 25. Februar 2026, der Medienanalyse auf zeller-schmankerl.bz/merkur, den Publizistischen Grundsätzen des Deutschen Presserats (Pressekodex) in der aktuellen Fassung, den Leitsätzen zur Ziffer 6 (veröffentlicht am 19. März 2025), der Spruchpraxis des Deutschen Presserats zu Interessenkonflikten, dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) vom 2. Juli 2023, insbesondere § 32 (Offenlegen von Informationen), der EU-Whistleblower-Richtlinie (EU) 2019/1937, sowie öffentlich zugänglichen Dokumenten der Gemeinde Bayrischzell.

Veröffentlicht am 28. Februar 2026